Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung
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Unser Steuertipp fährt elektrisch

Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung. Jetzt für viele elektrifizierte BMW.

Ausdauernd, emissionsarm und mit elektrisierender Fahrfreude. Die BMW Plug-in-Hybride und die BMW i Modelle bieten viele Vorteile. Jetzt können Sie mit ihnen zusätzlich von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung profitieren.

 

Nachhaltig profitieren

 

Bei der Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.
 

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und die Kriterien des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) erfüllen. Dieses legt einen maximalen Verbrauch von 50 g CO2/km oder 60 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP-Testverfahren fest. Diese Voraussetzungen erfüllen alle unsere BMW i Modelle und viele unserer BMW Plug-in-Hybride.

Zusammenfassung

REIN ELEKTRISCHE FAHRZEUGE

 
  • Für die Privatnutzung wird bei vollelektrischen Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis zu € 70.000,- die 1% Regelung auf ein Viertel reduziert.
 
  • Für die Privatnutzung wird bei vollelektrischen Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über € 70.000,- die 1% Regelung auf die Hälfte reduziert.
 

PLUG-IN-HYBRID

 
  • Für die Privatnutzung wird bei Plug-In-Hybrid-Modellen unabhängig des Bruttolistenpreises die 1% Regelung auf die Hälfte reduziert.

Zusätzliche Kriterien

 
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und einen maximalen Verbrauch von 50g CO2/km oder 60 km elektrische Mindestreichweite nach WLTP erfüllen.
Große Auswahl. Großer Nutzen.

Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie selbst die Faszination der Elektromobilität. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.

 

WIR BERATEN SIE GERNE

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl Ihres BMW Plug-in-Hybriden oder BMW i Modells.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Aktuelle Fahrzeugmodelle
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BMW i

Als erstes vollelektrisches Gran Coupé verbindet der BMW i4 herausragende Dynamik mit hohem Komfort und optimaler Alltagstauglichkeit.
Seine Leistungswerte: bis zu 400 kW/544 PS.
BMW i4 eDrive40: Energieverbrauch kombiniert: 19,1-16,1 kWh/100 km (WLTP), CO2-Emissionen: 0 g/km; CO2-Klasse: A; Elektrische Reichweite kombiniert: 493-590 km (WLTP)
BMW i4 M50: Energieverbrauch kombiniert: 22,5-18,0 kWh/100 km (WLTP), CO2-Emissionen: 0 g/km; CO2-Klasse: A; Elektrische Reichweite kombiniert: 416-521 km (WLTP)

Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindest­reichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

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