Für Elektrofahrzeuge wird zukünftig gelten: Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatnutzung. Der Begünstigungszeitraum gilt zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021.
Entscheidend ist hier der Anschaffungszeitpunkt (Übergang des rechtlichen Eigentums). Somit ist die erstmalige Nutzungsüberlassung ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Neuregelung. Das heißt, wenn die Überlassung schon bereits in 2018 erfolgt ist, greift die Neuregelung, auch für Folgenutzer beim gleichen Arbeitgeber, nicht ein. In diesem Fall kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern dem Dienstwagennutzer überlässt.